Seine Honorare
| Der Anwalt vereinbart die Honorare mit seinen Klienten |
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| Streitigkeiten in Bezug auf die Honorare |
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| Die Wiederholbarkeit der Anwaltskosten |
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| Am 1. März 2011 wurde die Verfahrensentschädigung folgendermaßen festgelegt: |
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Artikel 1022 der Zivilprozessordnung legt die als „Verfahrensentschädigung“ bezeichnete pauschale Rechtshilfe fest, und insbesondere die Tatsache, dass „auf Antrag der Parteien, der eventuell auf Anfrage des Richters formuliert wurde, dieser die Entschädigung durch eine besonders begründete Entscheidung entweder mindern oder erhöhen kann, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- oder Mindestbeträge zu über- bzw. unterschreiten kann. In seinem Urteil berücksichtigt der Richter Folgendes:
- die finanziellen Möglichkeiten der unterlegenen Partei, um die Höhe der Entschädigung zu mindern;
- die Komplexität der Angelegenheit;
- die für die Recht erhaltene Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen;
- die nachweisliche Vernunftwidrigkeit der Situation“.
Zusätzlich zu dieser „Verfahrensentschädigung“ muss die unterlegene Partei der Recht erhaltenden Partei ebenso die Gerichtskosten (z.B. die Kosten für ein Gutachten) sowie die von der den Prozess gewinnenden Partei dargelegten Kosten zur Durchführung der Rechtssache (z.B. die Kosten des Gerichtsvollziehers, die zur Vorladung angestrengt wurden).
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